Ordnungen
G e s c h ä f t s o r d n u n g des Kreisklootschießerverbandes
Norden e.V.
§ 1 Geltungsbereich
1. Der Vorstand des KKV erlässt zur
Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend
„Versammlungen“ genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung.
2. Die
Allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des KKV, insbesondere
für die in §§ 9 und 15, Ziffer 4 der Satzung bezeichneten Organe und Ausschüsse.
§ 2 Öffentlichkeit
1. Die
Vertreterversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn
ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
2. Alle
weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen
werden, wenn die Versammlung dies beschließt.
§ 3 Einberufung
1. Die
Einberufung der Vertreterversammlung ist in § 11 der Satzung geregelt.
2. Die
Einberufung der anderen Versammlungen erfolgt – soweit die Satzung nichts
anderes bestimmt – durch den Geschäftsführer einvernehmlich mit dem Vorsitzenden
des Organs bzw. Gremiums nach Bedarf schriftlich, möglichst unter Beifügung der
Tagesordnung. Die Einladungsfrist soll mindestens 7 Tage betragen.
§
4 Beschlussfähigkeit
1. Die
Bestimmungen der Beschlussfähigkeit für den Vorstand sind in § 14 der Satzung
geregelt.
2. Die
übrigen Versammlungen sind beschlussfähig , wenn nach ordnungsgemäß ergangener
Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Stimmübertragungen sind nicht gestattet.
3.
Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der
stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. In diesem Falle muss
jedoch die Beschlussunfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche
Feststellung ist unzulässig.
§
5 Versammlungsleitung
1.
Alle Versammlungen werden von einem Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und
geschlossen.
2. Die
Vertreterversammlung und die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden
bzw. dessen Vertreter geleitet. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den
jeweiligen Vorsitzenden geleitet.
3.
Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert
sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den
Versammlungsleiter persönlich betreffen.
4.
Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die
Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche
gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne
Debatte mit einfacher Mehrheit.
5. Die
Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen
oder Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.
6. Zu
den Tagesordnungspunkten soll eine ausreichende Berichterstattung – möglichst
durch schriftliche Vorlagen gegeben werden.
7. Dem
Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen
Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet,
kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf
Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der
Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar und ohne
Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit
ohne Aussprache.
§
6 Worterteilung und Reihenfolge
1. Die
Wortmeldung erfolgt durch Handzeichen. Das Wort zur Aussprache der
Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
2.
Teilnehmer einer Versammlung müssen aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses
der Versammlungsteilnehmer den Versammlungsraum verlassen, wenn
Tagungsordnungspunkte behandelt werden, die sie in inhaltlicher Hinsicht
betreffen.
3.
Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache
ihres Tagesordnungspunktes das Wort.
4.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Reihenfolge der
Wortmeldung das Wort ergreifen.
§
7 Wort zur Geschäftsordnung
1. Das
Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste
erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. Die Wortmeldung erfolgt durch Zuruf.
2. Zur
Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
3. Der
Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§
8 Anträge
1.
Antragsberechtigt zur Vertreterversammlung sind der Vorstand, die
Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder.
2. Die
Frist zur Einreichung von Anträgen zur Vertreterversammlung richtet sich nach §
11 der Satzung.
3. Für
die Versammlungen der übrigen Organe gilt eine Antragsfrist von drei Tagen vor
dem Versammlungstermin.
4. Die
Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und sollen eine Begründung
enthalten. Anträge ohne Unterschriften sind nicht zu behandeln.
5.
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern,
ergänzen oder fortfahren, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen.
Wird angezweifelt, ob es sich im Einzelfall um einen solchen Ergänzungs- oder
Abänderungsantrag handelt, entscheidet darüber die Versammlung mit einfacher
Mehrheit.
6. Für
Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der
Satzung.
§
9 Dringlichkeitsanträge
1.
Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung
zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als
Dringlichkeitsanträge. Näheres regelt § 11 der Satzung.
2. Ist
die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und
Beschlussfassung.
3.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des KKV sind
unzulässig.
§
10 Anträge zur Geschäftsordnung
1.
Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der
Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit stellen.
2.
Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte und/oder Begrenzung
der Redezeit ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ggf. ein
Gegenredner gesprochen haben.
3.
Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur
noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
§
11 Abstimmungen
1. Die
Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich
bekanntzugeben.
2.
Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu
verlesen.
3.
Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden
zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitgehende ist,
entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
4.
Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur
Abstimmung.
5.
Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt
werden.
6. Bei
Zweifeln über die Abstimmung hat der Versammlungsleiter Auskunft zu geben.
7.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen
die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung
bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8.
Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese
vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder namentliche
Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.
9. Auf
Antrag von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn ein Antrag von mindestens der
Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag
kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet
sein.
§ 12 Wahlen
1.
Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf
der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.
2. Die
Durchführung der Wahlen regelt § 19 der Satzung.
3. Vor
der Wahl zum 1. Vorsitzenden bestimmt die Vertreterversammlung einen Wahlleiter,
der während dieses Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters
hat. Bei den weiteren Wahlen übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufgaben des
Wahlleiters.
4. Vor
jeder Wahl ist festzustellen, dass die jeweiligen Kandidaten Mitglied in einem
der angeschlossenen Vereine sind. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem
Wahlleiter vor der Abstimmung eine entsprechende Erklärung vorliegt, aus der die
Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
5. Vor
der Abstimmung sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt
annehmen.
6. Auf
Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit
beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen,
vor Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und das Schlusswort zu sprechen.
Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande,
entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.
7. Der
Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest und gibt dies der Versammlung bekannt.
8. Ist
ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an
seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiedenen.
§
13 Versammlungsprotokolle
1.
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Diese sollen möglichst
innerhalb von vier Wochen versandt werden. Aus ihnen müssen Datum,
Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der
Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis
ersichtlich sein.
2. Die
Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen. Werden beide Aufgaben von einer Person erfüllt, muss eine
weiterer Versammlungsteilnehmer das Protokoll unterzeichnen. Während der
nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums wird über die Genehmigung des
Protokolls abgestimmt. Die Protokolle der Vertreterversammlung werden an die
Mitglieder des KKV geschickt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von
vier Wochen nach Veröffentlichung ein Einspruch eingegangen ist. Der Vorstand
stellt dann ausdrücklich die Genehmigung fest.
§
14 Arbeitsausschuss Klootschießen
1. Der
Arbeitsauschuss Klootschießen bereitet in eigener Verantwortung die
KKV-Meisterschaften im Klootschießen, Mehrkampf sowie etwaige Feldkämpfe der
Männer, Junioren und Jugendlichen im Klootschießen vor und sorgt für die
Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der Klootschießerwart. Bei den
genannten Feldkämpfen ist der Vorstand des KKV mit in die Planungen
einzubeziehen. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis
bei den vorgenannten Veranstaltungen beschließen, so ist ein entsprechender
Beschluss des KKV-Vorstandes erforderlich.
2.
Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der
Vertreterversammlung oder dem Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen
Beschlüsse haben empfehlenden Charakter und Bedürfen vor Inkrafttreten der
Zustimmung eines der vorgenannten Organe.
3. Dem
Ausschuss gehören an:
-
der Klootschießerwart (Vorsitzender)
-
der stellv. Klootschießerwart (stellv. Vorsitzender)
-
die Frauenwartin
-
der Jugendwart
-
vom Vorstand berufene Mitglieder
Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Von den Versammlungen des Arbeitsauschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den
Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des
KKV-Vorstandes vorzulegen.
§
15 Arbeitsausschuss Boßeln
1. Der
Arbeitsauschuss bereitet in eigener Verantwortung die KKV-Meisterschaften im
Bosseln vor und sorgt für die Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der
Boßelwart. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis
beschließen, so ist die Zustimmung des KKV-Vorstandes erforderlich.
2.
Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der
Vertreterversammlung oder vom Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen
Beschlüsse haben empfehlenden Charakter und bedürfen vor Inkrafttreten der
Zustimmung eines der vorgenannten Organe.
3. Dem
Ausschuss gehören an:
-
der Boßelwart (Vorsitzender)
-
der stellv. Boßelwart (stellv. Vorsitzender)
-
die Frauenwartin
-
der Jugendwart
-
vom Vorstand berufene Mitglieder
Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Von den Versammlungen des Arbeitsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den
Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des
KKV-Vorstandes vorzulegen.
§
16 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz
Reisekosten,
Sitzungsgelder u. Aufwandsentschädigungen werden nach den Richtlinien des
Landessportbundes in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Auslagen werden
erstattet.
§ 17 Änderung der
Geschäftsordnung
Über
Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die
Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.05.1998
in Kraft. Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.
Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung des KKV außer Kraft
gesetzt.
Großheide, 13.
Mai 2011
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