Kreisklootschießerverband Norden e.V.


 

Ordnungen


G e s c h ä f t s o r d n u n g  des Kreisklootschießerverbandes Norden e.V.


 


§ 1 Geltungsbereich

1.  Der Vorstand des KKV erlässt  zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend  „Versammlungen“ genannt) diese Allgemeine Geschäftsordnung.

2.  Die Allgemeine Geschäftsordnung gilt als Ergänzung der Satzung des KKV, insbesondere für die in §§ 9 und 15, Ziffer 4 der Satzung bezeichneten Organe und Ausschüsse.


§ 2 Öffentlichkeit

1.  Die Vertreterversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn ein entsprechender Beschluss gefasst wird.

2.  Alle weiteren Versammlungen sind nicht öffentlich. Die Öffentlichkeit kann zugelassen werden, wenn die Versammlung dies beschließt.

  
§ 3 Einberufung

1.  Die Einberufung der Vertreterversammlung ist in § 11 der Satzung geregelt.

2.  Die Einberufung der anderen Versammlungen erfolgt – soweit die Satzung nichts anderes bestimmt – durch den Geschäftsführer einvernehmlich mit dem Vorsitzenden des Organs bzw. Gremiums nach Bedarf schriftlich, möglichst unter Beifügung der Tagesordnung.  Die Einladungsfrist soll mindestens 7 Tage betragen.

 

§ 4 Beschlussfähigkeit

1.  Die Bestimmungen der Beschlussfähigkeit für den Vorstand sind in § 14 der Satzung geregelt.

2.  Die übrigen Versammlungen sind beschlussfähig , wenn nach ordnungsgemäß ergangener Einladung mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind nicht gestattet.

3.  Eine Versammlung wird beschlussunfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind. In diesem Falle muss jedoch die Beschlussunfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.

 

§ 5 Versammlungsleitung

1.  Alle Versammlungen werden von einem Versammlungsleiter eröffnet, geleitet und geschlossen.

2.  Die Vertreterversammlung und die Sitzungen des Vorstandes werden vom 1. Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter geleitet. Die Sitzungen der Ausschüsse werden von den jeweiligen Vorsitzenden geleitet.

3.  Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.

4.  Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste sowie die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

5.  Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen oder Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

6.  Zu den Tagesordnungspunkten soll eine ausreichende Berichterstattung – möglichst durch schriftliche Vorlagen gegeben werden.

7.  Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar und ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

 

§ 6 Worterteilung und Reihenfolge

1.  Die Wortmeldung erfolgt durch Handzeichen. Das Wort zur Aussprache der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

2.  Teilnehmer einer Versammlung müssen aufgrund eines mehrheitlichen Beschlusses der Versammlungsteilnehmer den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagungsordnungspunkte behandelt werden, die sie in inhaltlicher Hinsicht betreffen.

3.  Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort.

4.   Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldung das Wort ergreifen.

 

§ 7 Wort zur Geschäftsordnung

1.  Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat. Die Wortmeldung erfolgt durch Zuruf.

2.  Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.

3.  Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.

 

§ 8 Anträge

1.  Antragsberechtigt zur Vertreterversammlung sind der Vorstand, die Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder.

2.  Die Frist zur Einreichung von Anträgen zur Vertreterversammlung richtet sich nach § 11 der Satzung.

3.  Für die Versammlungen der übrigen Organe gilt eine Antragsfrist von drei Tagen vor dem Versammlungstermin.

4.  Die Anträge müssen schriftlich eingereicht werden und sollen eine Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschriften sind nicht zu behandeln.

5. Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortfahren, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen. Wird angezweifelt, ob es sich im Einzelfall um einen solchen Ergänzungs- oder Abänderungsantrag handelt, entscheidet darüber die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

6. Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12 der Satzung.

 

§ 9 Dringlichkeitsanträge

1.  Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge. Näheres regelt § 11 der Satzung.

2.  Ist die Dringlichkeit angenommen, so erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.

3.  Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des KKV sind unzulässig.

 

§ 10 Anträge zur Geschäftsordnung

1.  Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte oder auf Begrenzung der Redezeit stellen.

2.  Über Anträge zur Geschäftsordnung auf Schluss der Debatte und/oder Begrenzung der Redezeit ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ggf. ein Gegenredner gesprochen haben.

3.  Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter auf Verlangen nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.

 

§ 11 Abstimmungen

1.  Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.

2.  Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.

3.  Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.

4.  Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.

5.  Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

6.  Bei Zweifeln über die Abstimmung hat der Versammlungsleiter Auskunft zu geben.

7.  Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

8.  Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzuzeigen. Der Versammlungsleiter muss jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung durchführen, wenn es auf Antrag beschlossen wird.

9.  Auf Antrag von mindestens zehn Prozent der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muss eine Abstimmung wiederholt werden, wenn ein Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener oder geheimer Weise gerichtet sein.

 

§ 12 Wahlen

1.  Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekannt gegeben worden sind.

2.  Die Durchführung der Wahlen regelt § 19 der Satzung.

3.  Vor der Wahl zum 1. Vorsitzenden bestimmt die Vertreterversammlung einen Wahlleiter, der während dieses Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters hat. Bei den weiteren Wahlen übernimmt der 1. Vorsitzende die Aufgaben des Wahlleiters.

4.  Vor jeder Wahl ist festzustellen, dass die jeweiligen Kandidaten Mitglied in einem der angeschlossenen Vereine sind. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine entsprechende Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.

5.  Vor der Abstimmung sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

6.  Auf Antrag kann die Versammlung eine Personaldebatte mit einfacher Mehrheit beschließen. Dem oder den Kandidaten ist in diesem Falle das Recht einzuräumen, vor Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und das Schlusswort zu sprechen. Kommt über die Reihenfolge zwischen den Kandidaten keine Einigung zustande, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit.

7.  Der Wahlleiter stellt das Wahlergebnis fest und gibt dies der Versammlung bekannt.

8.  Ist ein Mitglied vorzeitig ausgeschieden, so beschränkt sich die Amtsdauer des an seiner Stelle gewählten Mitgliedes auf die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. 

 

§ 13 Versammlungsprotokolle

1.  Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Diese sollen möglichst innerhalb von vier Wochen versandt werden. Aus ihnen müssen Datum, Versammlungsort, Namen der Teilnehmer, Gegenstände der Beschlussfassung in der Reihenfolge der Behandlung, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis ersichtlich sein.

2.  Die Protokolle sind jeweils vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Werden beide Aufgaben von einer Person erfüllt, muss eine weiterer Versammlungsteilnehmer das Protokoll unterzeichnen. Während der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums wird über die Genehmigung des Protokolls abgestimmt. Die Protokolle der Vertreterversammlung werden an die Mitglieder des KKV geschickt und gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung ein Einspruch eingegangen ist. Der Vorstand stellt dann ausdrücklich die Genehmigung fest.

 

§ 14 Arbeitsausschuss Klootschießen

1.  Der Arbeitsauschuss Klootschießen bereitet in eigener Verantwortung die KKV-Meisterschaften im Klootschießen, Mehrkampf sowie etwaige Feldkämpfe der Männer, Junioren und Jugendlichen im Klootschießen vor und sorgt für die Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der Klootschießerwart. Bei den genannten Feldkämpfen ist der Vorstand des KKV mit in die Planungen einzubeziehen. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis bei den vorgenannten Veranstaltungen beschließen, so ist ein entsprechender Beschluss des KKV-Vorstandes erforderlich.

2.  Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der Vertreterversammlung oder dem Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen Beschlüsse haben empfehlenden Charakter und Bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung eines der vorgenannten Organe.

3.  Dem Ausschuss gehören an:
 -          der Klootschießerwart (Vorsitzender)
 -          der stellv. Klootschießerwart (stellv. Vorsitzender)
 -          die Frauenwartin
 -          der Jugendwart
 -          vom Vorstand berufene Mitglieder
Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Von den Versammlungen des Arbeitsauschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des KKV-Vorstandes vorzulegen.

 

§ 15 Arbeitsausschuss Boßeln

1.  Der Arbeitsauschuss bereitet in eigener Verantwortung die KKV-Meisterschaften im Bosseln vor und sorgt für die Durchführung. Jeweiliger Wettkampfleiter ist der Boßelwart. Sollte der Ausschuss Änderungen gegenüber der bisherigen Praxis beschließen, so ist die Zustimmung des KKV-Vorstandes erforderlich.

2.  Darüber hinaus wird der Arbeitsausschuss tätig, wenn er dazu von der Vertreterversammlung oder vom Vorstand aufgefordert wird. Seine diesbezüglichen Beschlüsse haben empfehlenden Charakter und bedürfen vor Inkrafttreten der Zustimmung eines der vorgenannten Organe.

3. Dem Ausschuss gehören an:
-          der Boßelwart (Vorsitzender)
-          der stellv. Boßelwart (stellv. Vorsitzender)
-          die Frauenwartin
-          der Jugendwart
-          vom Vorstand berufene Mitglieder
Der Ausschuss kann weitere Mitglieder zur Beratung hinzuziehen.
Von den Versammlungen des Arbeitsausschusses ist ein Protokoll anzufertigen. Den Protokollführer bestimmt der Vorsitzende. Das Protokoll ist den Mitgliedern des KKV-Vorstandes vorzulegen.

 

§ 16 Reisekosten, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen, Auslagenersatz

Reisekosten, Sitzungsgelder u. Aufwandsentschädigungen werden nach den Richtlinien des Landessportbundes in der jeweils gültigen Fassung gezahlt. Auslagen werden erstattet.

 

§ 17 Änderung der Geschäftsordnung

Über Änderungen der Geschäftsordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Geschäftsordnung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.05.1998 in Kraft. Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft. Gleichzeitig wird die bisherige Geschäftsordnung des KKV außer Kraft gesetzt.                                                     

 

Großheide, 13. Mai 2011

 

 

 

 

 

 

 

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