Ordnungen
S P O R T G E R I C H T S O R D N U N G
des Kreisklootschießer-Verbandes Norden e.V. (KKV)
1 - Allgemeines
Der Kreisklootschießer-Verband Norden e.V.
hat in seiner Satzung festgelegt, ein Sportgericht zu bilden.
Die Sportgerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des KKV.
Das Sportgericht ist in der Entscheidung an die Satzungen und Ordnungen und an
die Grundsatzbeschlüsse des KKV gebunden.
2 -
Zusammensetzung des Sportgerichts
Das Sportgericht besteht aus einem
Vorsitzenden und vier Beisitzer. Der KKV-Vorstand ernennt auf die Dauer von
jeweils drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Mitglieder
(Vereine) des KKV wählen vier Beisitzer und deren Vertreter ebenfalls für drei
Jahre (s. § 12d der Satzung).
3 - Aufgaben und
Zuständigkeit des Sportgerichts
1. Das Sportgericht ist zur Entscheidung
aller Streitigkeiten zuständig, in denen dies in der Satzung des KKV und/oder in
anderen
Bestimmungen des KKV vorgesehen ist. Aufgabe des
Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und zu
entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des KKV fallen.
2. Die
Mitglieder des Sportgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Sie arbeiten ehrenamtlich; Auslagen
werden ersetzt. Die stimmberechtigten Mitglieder des
Sportgerichts sollten im KKV-Vorstand kein Amt innehaben.
3. Die
Mitglieder des Sportgerichts dürfen in einem Verfahren nicht mitwirken, in denen
sie selbst oder ihr Verein beteiligt oder
betroffen sind.
a)
Ein Mitglied des Sportgerichts darf in Verfahren auch nicht mitwirken,
wenn es befangen ist bzw. sich für befangen hält.
An dieser Stelle tritt
sein Stellvertreter. Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien
abgelehnt, so kann der
Vorsitzende des
Sportgerichts an seiner Stelle dessen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen,
falls die übrigen Mitglieder
des Sportgerichts die
Begründung der Ablehnung anerkennen
b)
Ist der Vorsitzende des Sportgerichts beteiligt oder befangen, leitet der
Stellvertreter die betreffende Sportgerichtsver-
handlung. Ist auch
dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung
gehindert, wird von
den übrigen
Sportgerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.
4. Das
Sportgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Nicht stimmberechtigte
Personen dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.
5. Das
Sportgericht ist zuständig:
a) für
alle Streitfragen und Streitfälle, die sich aus dem Wettkampf und dem
Spielverkehr ergeben, soweit sie in die
Zuständigkeit des KKV fallen;
dies sind u. a. folgende Veranstaltungen und Anlässe:
- Friesischer Mehrkampf
- Einzel-, Mannschafts- und
Pokalwettbewerbe
- Ausscheidungswettkämpfe für internationale Veranstaltungen
b) Der
KKV-Vorstand kann für Einzelveranstaltungen ein Schiedsgericht berufen, das nach
Maßgabe des Streitfalles vor Ort
entscheidet.
c) für
alle Streitfragen und Streitfälle, die die Interessen mehrerer Mitglieder
(Vereine) aus dem KKV-Verbandsbereich berühren.
d) für
alle Streitfragen, in denen es von einem Mitglied (Verein) um eine Entscheidung
angerufen wird.
4 - Verfahren
a) Die
Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens erfolgt kurzfristig auf schriftlichen
Antrag und Darlegung der Gründe.
b) Der
Vorsitzende des Sportgerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne
Verhandlung durch gütliche Vereinbarung zu
versuchen. Hält das Sportgericht einstimmig den Antrag
für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens
kostenpflichtig abgelehnt werden.
c)
Entscheidungen sind auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Wenn die
Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung
verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen
Verfahren getroffen werden.
d) Die notwendigen Erhebungen zur Vorbereitung
der mündlichen Verhandlung haben durch das Sportgericht zu erfolgen. Ob und
welche Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung
geladen werden, entscheidet das Sportgericht nach pflicht-
gemäßem Ermessen. Das gilt auch für gestellte, nicht geladene
Zeugen und Vertreter.
e) Der Termin
für eine mündliche Verhandlung soll so angesetzt werden, dass eine Ladungsfrist
von acht Tagen gewahrt ist. Bei
Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann
die Ladungsfrist verkürzt werden.
f) Über jede
Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Eine Durchschrift ist dem Vorstand des KKV Norden umgehend
vorzulegen.
g) Nach
durchgeführter mündlicher Verhandlung ist den anwesenden Beteiligten Gelegenheit
zu geben, sich abschließend zu
äußern. Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung
mit einer kurzen Begründung verkündet.
h) Die
Entscheidung ist unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung
innerhalb von 14 Tagen schriftlich den
Beteiligten bekannt zu geben.
i) Ist ein
Beteiligter trotz schriftlicher Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht
erschienen, so kann in Abwesenheit verhandelt
und entschieden werden.
j) Jede
Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.
5 - Entscheidungen und Strafen
Verstöße und Fehlverhalten können wie folgt
geahndet werden:
-
Verwarnung
-
Verweis
-
Geldbuße
-
Sperre
-
Einzelanweisung
Ein
Fehlverhalten eines einzelnen Werfers kann mit einer zeitlich befristeten Sperre
geahndet werden. Bei groben Verstößen gegen die allgemeinen Bedingungen können
neben der o. a. Sperre ein oder mehrere Spielergebnisse zum Nachteil des
Mitglieds (Vereins) des Werfers geändert werden. Bei Verstößen des Mitglieds
(Vereins) können außerdem Geldstrafen bis zur Höhe von 500,00 Euro auferlegt
werden. Bei groben Verstößen des Mitglieds (Vereins) kann dieser zusätzlich vom
Spielbetrieb mit einer oder mehreren Mannschaften für die Dauer von höchstens
einer Saison ausgeschlossen werden.
6 - Rechtsmittel
Gegen die Entscheidung des KKV-Sportgerichts kann Berufung beim LKV Ostfriesland
eingelegt werden. Näheres regelt die Sportgerichtsordnung des LKV.
7 - Gebühren
Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens auf Antrag beträgt 150,00
Euro und ist vorschüssig vom Antragsteller einzuzahlen. Unabhängig von der
Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:
a)
Verfahrenskosten
b) KM-Gelder für die Mitglieder des Sportgerichts nach den Sätzen des
Landessportbundes
c) Sitzungsgelder für die Mitglieder des Sportgerichts nach den Sätzen des
Landessportbundes
Die
Entscheidung über die Einbehaltung, teilweise oder völlige Rückzahlung der bei
der Antragstellung hinterlegten Gebühren erfolgt im Rahmen der
Kostenentscheidung.
Kosten und Gebühren sind an die KKV-Kasse zu zahlen.
8 - Schlussbestimmungen
Mitglieder (Vereine) u. Vereinsmitglieder, die der Aufforderung der Erfüllung
einer getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidung nicht nachkommen, sind bis
zur Erfüllung gesperrt und von allen Vergünstigungen ausgeschlossen.
Diese
Sportgerichtsordnung ist in der Vertreterversammlung des
Kreisklootschießer-Verbandes Norden e.V. am 14.05.1998 beschlossen und in Kraft
gesetzt worden.
|