Kreisklootschießerverband Norden e.V.


 

Ordnungen

 

S P O R T G E R I C H T S O R D N U N G

des Kreisklootschießer-Verbandes Norden e.V. (KKV)

 

1 - Allgemeines
Der Kreisklootschießer-Verband Norden e.V. hat in seiner Satzung festgelegt, ein Sportgericht zu bilden.
Die Sportgerichtsordnung gründet sich auf die Bestimmungen der Satzung des KKV. Das Sportgericht ist in der Entscheidung an die Satzungen und Ordnungen und an die Grundsatzbeschlüsse des KKV gebunden.

2 - Zusammensetzung des Sportgerichts
Das Sportgericht besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzer. Der KKV-Vorstand ernennt auf die Dauer von jeweils drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Vertreter. Die Mitglieder (Vereine) des KKV wählen vier Beisitzer und deren Vertreter ebenfalls für drei Jahre (s. § 12d der Satzung).   

3 - Aufgaben und Zuständigkeit des Sportgerichts
1.  Das Sportgericht ist zur Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig, in denen dies in der Satzung des KKV und/oder in anderen
    Bestimmungen des KKV vorgesehen ist. Aufgabe des Sportgerichts ist es, allein über sportliche Streitigkeiten zu beraten und zu
    entscheiden, soweit sie in die Kompetenz des KKV fallen.

2.  Die Mitglieder des Sportgerichts sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie arbeiten ehrenamtlich; Auslagen
    werden ersetzt. Die stimmberechtigten Mitglieder des Sportgerichts sollten im KKV-Vorstand kein Amt innehaben.

3.  Die Mitglieder des Sportgerichts dürfen in einem Verfahren nicht mitwirken, in denen sie selbst oder ihr Verein beteiligt oder
     betroffen sind.
     a)       Ein Mitglied des Sportgerichts darf in Verfahren auch nicht mitwirken, wenn es befangen ist bzw. sich für befangen hält.
          An dieser Stelle tritt sein Stellvertreter. Wird ein Mitglied von einer der streitenden Parteien abgelehnt, so kann der
          Vorsitzende des Sportgerichts an seiner Stelle dessen Vertreter zur Urteilsfindung heranziehen, falls die übrigen Mitglieder 
          des Sportgerichts die Begründung der Ablehnung anerkennen 

     b)       Ist der Vorsitzende des Sportgerichts beteiligt oder befangen, leitet der Stellvertreter die betreffende Sportgerichtsver-
           handlung. Ist auch dieser an der Wahrnehmung seiner Aufgabe wegen Befangenheit oder Beteiligung gehindert, wird von
           den übrigen Sportgerichtsmitgliedern ein Verhandlungsleiter ausgewählt.

4.  Das Sportgericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Nicht stimmberechtigte
     Personen dürfen an der Beratung nicht teilnehmen.

5.  Das Sportgericht ist zuständig:

    a)  für alle Streitfragen und Streitfälle, die sich aus dem Wettkampf und dem Spielverkehr ergeben, soweit sie in die
         Zuständigkeit des KKV fallen; dies sind u. a. folgende Veranstaltungen und Anlässe:
          -      Friesischer Mehrkampf
                         -      Einzel-, Mannschafts- und Pokalwettbewerbe
                         -     
Ausscheidungswettkämpfe für internationale Veranstaltungen

    b)  Der KKV-Vorstand kann für Einzelveranstaltungen ein Schiedsgericht berufen, das nach Maßgabe des Streitfalles vor Ort
         entscheidet.

    c)  für alle Streitfragen und Streitfälle, die die Interessen mehrerer Mitglieder (Vereine) aus dem KKV-Verbandsbereich berühren.

    d)  für alle Streitfragen, in denen es von einem Mitglied (Verein) um eine Entscheidung angerufen wird.

 
4 - Verfahren

a)  Die Einleitung eines Sportgerichtsverfahrens erfolgt kurzfristig auf schriftlichen Antrag und Darlegung der Gründe.

b)  Der Vorsitzende des Sportgerichts ist befugt, die Beilegung des Streitfalles ohne Verhandlung durch gütliche Vereinbarung zu
     versuchen. Hält das Sportgericht einstimmig den Antrag für offensichtlich unbegründet, so kann die Einleitung des Verfahrens
     kostenpflichtig abgelehnt werden.

c)  Entscheidungen sind auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Wenn die Beteiligten auf eine mündliche Verhandlung
     verzichten, kann eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

d)  Die notwendigen Erhebungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung haben durch das Sportgericht zu erfolgen. Ob und
    welche Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung geladen werden, entscheidet das Sportgericht nach pflicht-
    gemäßem Ermessen. Das gilt auch für gestellte, nicht geladene Zeugen und Vertreter.

e)  Der Termin für eine mündliche Verhandlung soll so angesetzt werden, dass eine Ladungsfrist von acht Tagen gewahrt ist. Bei
     Eilbedürftigkeit oder Zustimmung der Beteiligten kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

f)  Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Verhandlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Eine Durchschrift ist dem Vorstand des KKV Norden umgehend vorzulegen.

g)  Nach durchgeführter mündlicher Verhandlung ist den anwesenden Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu
     äußern. Nach geheimer Beratung wird die Entscheidung mit einer kurzen Begründung verkündet.

h)  Die Entscheidung ist unter Angabe der Gründe mit einer Rechtsmittelbelehrung innerhalb von 14 Tagen schriftlich den
    Beteiligten bekannt zu geben.

i)  Ist ein Beteiligter trotz schriftlicher Ladung in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen, so kann in Abwesenheit verhandelt
    und entschieden werden.

j) Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen.


5 - Entscheidungen und Strafen
Verstöße und Fehlverhalten können wie folgt geahndet werden:
-        Verwarnung
-        Verweis
-        Geldbuße
-        Sperre
-        Einzelanweisung

Ein Fehlverhalten eines einzelnen Werfers kann mit einer zeitlich befristeten Sperre geahndet werden. Bei groben Verstößen gegen die allgemeinen Bedingungen können neben der o. a. Sperre ein oder mehrere Spielergebnisse zum Nachteil des Mitglieds (Vereins) des Werfers geändert werden. Bei Verstößen des Mitglieds (Vereins) können außerdem Geldstrafen bis zur Höhe von 500,00 Euro auferlegt werden. Bei groben Verstößen des Mitglieds (Vereins) kann dieser zusätzlich vom Spielbetrieb mit einer oder mehreren Mannschaften für die Dauer von höchstens einer Saison ausgeschlossen werden.

 

6 - Rechtsmittel 
Gegen die Entscheidung des KKV-Sportgerichts kann Berufung beim LKV Ostfriesland eingelegt werden. Näheres regelt die Sportgerichtsordnung des LKV.

 
7 - Gebühren 
Die Grundgebühr für die Einleitung eines Verfahrens auf Antrag beträgt 150,00 Euro und ist vorschüssig vom Antragsteller einzuzahlen. Unabhängig von der Grundgebühr werden folgende Gebühren erhoben:

a)  Verfahrenskosten
b)   KM-Gelder für die Mitglieder des Sportgerichts nach den Sätzen des Landessportbundes
c)   Sitzungsgelder für die Mitglieder des Sportgerichts nach den Sätzen des Landessportbundes

Die Entscheidung über die Einbehaltung, teilweise oder völlige Rückzahlung der bei der Antragstellung hinterlegten Gebühren erfolgt im Rahmen der Kostenentscheidung.
Kosten und Gebühren sind an die KKV-Kasse zu zahlen.


8 - Schlussbestimmungen
 
Mitglieder (Vereine) u. Vereinsmitglieder, die der Aufforderung der Erfüllung einer getroffenen rechtsverbindlichen Entscheidung nicht nachkommen, sind bis zur Erfüllung gesperrt und von allen Vergünstigungen ausgeschlossen.

 

Diese Sportgerichtsordnung ist in der Vertreterversammlung des Kreisklootschießer-Verbandes Norden e.V. am 14.05.1998 beschlossen und in Kraft gesetzt worden.



 

 

 

 

 

 

 

 

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